Stand: Juni 2024
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein wird unter dem Namen “BRAUmit e.V.“ in das Vereinsregister eingetra-
gen. Er hat seinen Sitz in 63679 Schotten.
2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Der Verein soll in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen
werden.
§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des kulturellen und gemeinschaftlichen Le-
bens im Ort und in der Region, die Bewahrung handwerklicher Traditionen und die
Vermittlung von Wissen.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. die Wiederbelebung und Pflege der Brautradition in Schotten und die gemeinsa-
me handwerkliche Herstellung verschiedener Biersorten,
2. Erwerb, Erhaltung und Pflege historischer Gerätschaften sowie Gegenstände
des Brauhandwerks,
3. den Ausschank der hergestellten Biere auf öffentlichen Märkten oder Veranstal-
tungen der Gemeinde oder Vereinen in Schotten und der Region,
4. Seminare in denen Interessierten die Geschichte des Bieres und des Brauens
vermittelt wird,
5. Kurse in denen Interessierten das Handwerk des Brauens auf praktische Weise
vermittelt wird,
6. Ausrichtung von Veranstaltungen wie Fahrten, Ausstellungen und Konzerten.
7. Zusammenarbeit mit anderen Vereinen Schottens und der Region zur Belebung
des gesellschaftlichen Zusammenlebens,
8. kultureller und handwerklicher Austausch mit Brauereien der Partnerstädte
Schottens.
3. Zur Umsetzung der Punkte 2 und 4 wird die Zusammenarbeit mit dem Heimatmuse-
um Schotten angestrebt und für Punkt 8 die Zusammenarbeit mit dem Verschwiste-
rungsverein Schotten e.V..
§ 3 Wirtschaftliches Handeln
1. Der Verein arbeitet wirtschaftlich und strebt an, sich aus eigener Kraft zu finanzie-
ren. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet wer-
den.
2. Aktiven Mitgliedern können für Arbeitseinsätze Zuwendungen aus Mitteln des Ver-
eins ausgezahlt werden. Die Höhe der Zuwendungen ist an der wirtschaftlichen Si-
tuation des Vereins zu bemessen und in Relation zur geleisteten Arbeit stehen.
3. An Mitglieder und Investoren die den Verein mit Kapitaleinlagen unterstützen, kann
ein Teil des erwirtschafteten Gewinnes ausgeschüttet werden. Über die Höhe der
Gewinnausschüttungen entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins, wenn
wirtschaftlich möglich, Kapitalanteile und oder Sacheinlagen anteilig oder maximal
in Höhe vorheriger Einlagen zurück.
5. Mitgliedern und Investoren werden bei entsprechender Rückforderung ihre Kapital-
einlagen ausgezahlt. Die Auszahlungsmodalitäten müssen sich an der wirtschaftli-
chen Situation des Vereins bemessen und können auch in Raten erfolgen.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Über etwaige Gewinnausschüttungen entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied werden kann jede natürliche Person ab 16 Jahren, bei Minderjährigen mit
Zustimmung der Erziehungsberechtigten, außerdem jede juristische Person. Über
den dafür nötigen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
3. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate
vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
4. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mit-
gliederversammlung. Außerdem wird eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben,
über deren Höhe ebenfalls die Mitgliederversammlung entscheidet.
5. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten kann der Vorstand den Ausschluss ei-
nes Mitglieds beschließen.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet bei Bedarf, aber mindestens einmal pro Jahr
statt. Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per E-Mail erfolgen) mindestens
zwei Wochen im Voraus unter Angabe der Tagesordnung zur Mitgliederversamm-
lung ein.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberu-
fen wurde. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Be-
schlüsse. Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auf-
lösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
3. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands.
2. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands.
3. Entgegennahme des Kassenberichts.
4. Bestimmung der Anzahl und Wahl der Kassenprüfer/innen, sowie Entgegennah-
me von deren Bericht.
5. Bestimmung des Mitgliedsbeitrags und der Aufnahmegebühr.
6. Festlegung des finanziellen Entscheidungsrahmens des Vorstandes.
7. Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Ver-
eins.4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden Protokoll und Anwesen-
heitsliste geführt, welche vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unter-
zeichnen sind.
§ 7 Vorstand
1. Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht gem. § 26 BGB aus dem / der ersten
und dem / der zweiten Vorsitzenden, dem / der Schriftführer/in und dem / der Kassierer/in.
2. Erweitert wird der Vorstand durch bis zu 8 Beisitzer, denen eigene Aufgabengebiete zugewiesen werden können.
3. Der vertretungsberechtigte Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
4. Wählbar in den Vorstand sind nur Vereinsmitglieder.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren ge-
wählt. Wiederwahl ist zulässig.
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
7. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.
§ 8 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprü-
fer/in.
2. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
3. Wiederwahl ist zulässig.
§ 9 Haftungsbeschränkung
1. Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mit-
glieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Ver-
eins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verlus-
te nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
2. Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einem fahr-
lässigen Verhalten der Repräsentanten des Vereins. Der Vorstand kann den Mitglie-
dern gegenüber nicht haftbar gemacht werden.
3. Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte
entstehen und für Schäden aus Unfällen und Diebstählen.
§ 10 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks entscheidet die Mit-
gliederversammlung über die weitere Verwendung des Vereinsvermögens. Wenn wirt-
schaftlich vertretbar sollte ein Teil des Vereinsvermögens an die „Stadt Schotten“ fallen,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 05.05.2023 beschlossen und tritt
ab dem 05.05.2023 in Kraft.